Satzung
Satzung von “Code for Heilbronn” in der von der Mitgliederversammlung vom 24.09.2020 in Heilbronn/per Videokonferenz vorgestellten Fassung.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Code for Heilbronn”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn.
- Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz eingetragener Verein (e.V.) angefügt und heißt dann: Code for Heilbronn e.V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung.
- Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Bereitstellung einer Experimentier-, Lehr- und Lernumgebung zur Förderung des kreativen Potentials im Bereich von Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT), um den Nachwuchs im MINT-Bereich zu fördern.
- das Abhalten und Organisieren von Bildungsveranstaltungen
- die Vernetzung von interessierten Bürgern
- das Umsetzen von gemeinsamen Forschungs- und Lernprojekten im Bereich Software und Hardware.
- die Förderung der Veröffentlichung und dem Einsatz von offenen Daten mit dem Schwerpunkt für alle Bürgerinnen und Bürger nützliche Anwendungen zu ermöglichen und hohe Transparenz bei Behörden und Verwaltungen zu schaffen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die bereit sind, die in §2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die über die Anerkennung und Förderung der in §2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins hinaus finanzielle bzw. materielle Mittel für die Tätigkeit des Vereins zur Verfügung stellen oder den Verein in anderer Weise fördern will. Die Fördermitglieder haben das Recht, über die Tätigkeiten des Vereins informiert zu werden und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Jedes ordentliche Mitglied mit einem Mindestalter von 14 Jahren hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats abschließend und endgültig.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
- Der Vorstand kann Beiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres und muss gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
- In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form als E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Wahlen bzw. Abwahlen von Vorstandsmitgliedern und Änderungen dieser Satzung bedürfen der ausdrücklichen Nennung in der Tagesordnung, mit der eingeladen wird. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse / E-Mail Adresse gerichtet ist.
- In bestimmten Situationen und wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von Abs. 4 drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendes Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die einfache Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
- Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich schriftlich vorzulegenden Geschäftsberichts / Jahresberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts des Kassenprüfers.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan.
- Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
- Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Punkte:
- zusätzliche Aufgaben des Vereins
- Höhe der Mitgliedsbeiträge
- An- und Verkauf von Vereinsvermögen über 1.500 EUR für Posten, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind.
- Belastung von Vereinsvermögen und Grundbesitz
- Beteiligung an Gesellschaften
- Aufnahme von Darlehen ab 500,- EUR
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen
- Auflösung des Vereins
- weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch Vorstand
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Pressewart zusammen sowie bis zu fünf weiteren BeisitzerInnen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand tritt auf folgende Weise zusammen: Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte des Vorstands beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren bis zu zwei Kassenprüfer. Diese dürfen kein Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Vereinsfinanzierung, Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung und / oder der Volksbildung.
§ 12 Inkraftsetzung
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Gründungsmitglieder